Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Josef Langbauer GmbH (Lieferer), Grabenstätt

 

 

  1. Geltungsbereich, Änderung der Bedingungen, Angebote, Vertragsschluss, überlassene Unterlagen

 

1. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Bedingungen) gelten nur gegenüber Unternehmern (natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

 

2.  Für alle Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und Leistungen der Josef Langbauer GmbH (Lieferer) gelten ausschließlich diese Bedingungen. Entgegenstehenden, abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht oder vorbehaltlos liefert.

 

3. Diese Bedingungen gelten für die gesamte Dauer einer laufenden Geschäftsbeziehung; sie gelten in diesem Rahmen auch für künftige Geschäfte, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird, sofern sie nur bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen wurden.

 

4. Die Mitarbeiter des Lieferers sind nicht berechtigt, diese Bedingungen abzubedingen oder zu ändern. Die Vertretungsmacht von Geschäftsführern und Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl bleibt davon unberührt. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

5.  Angebote des Lieferers sind freibleibend. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, kommt ein Vertrag erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder durch Lieferung des bestellten Gegenstandes zustande.

 

6. Der Lieferer behält sich an von ihm hergestellten Mustern, Kostenvoranschlägen und, sofern er im Einzelfall Zeichnungen anfertigt, an diesen Zeichnungen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

 

7. Der Besteller trägt für die von ihm beizubringenden Unterlagen, insbesondere für Zeichnungen und Muster, die alleinige Verantwortung. Er hat dafür einzustehen, dass von ihm beigebrachte Zeichnungen, insbesondere Ausführungszeichnungen, nicht in Rechte Dritter eingreifen. In einem solchen Fall hat der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen des Dritten freizustellen, es sei denn, der Besteller hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.

 

  1. Preis und Zahlung

 

1.  Soweit Preise nicht individuell vereinbart sind, gelten sie ab Werk D-83355 Grabenstätt (EXW Incoterms 2020) ausschließlich Verpackung und Versicherung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

 

2.  Rechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung. Stellt der Besteller die Zahlung ein, wird die Forderung des Lieferers sofort zur Zahlung fällig.

 

3.   Der Besteller darf nur mit unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen gegen einen Anspruch des Lieferers aufrechnen.

 

4. Zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, oder wenn sein Gegenanspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

 

  1. Lieferung, Lieferzeit, Mitwirkung des Bestellers, Lieferverzögerung, Teillieferungen, Mehrlieferungen

 

1. Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Werk D-83355 Grabenstätt (EXW Incoterms 2020).

 

2.   Die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten durch den Lieferer setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig erfüllt, insbesondere die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Zeichnungen, und, sofern im Einzelfall vereinbart, Materialien und Werkzeuge bereitstellt. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

3.  Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

 

4.  Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Streik, Lockdown, Rohstoffmangel oder -engpass oder sonstige, vom Lieferer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Leistungshindernisse bei Zulieferanten eintreten. Der Lieferer wird dem Besteller Beginn und Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

 

     Dauert ein solches Leistungshindernis länger als vier Wochen an, steht beiden Vertragspartnern das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist. Voraussetzung des Rücktrittsrechts des Bestellers ist, dass er dem Lieferer schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Hat er an einer Teillieferung kein Interesse, kann er vom ganzen Vertrag zurücktreten.

 

    Abweichend von Vorstehendem kann der Besteller ohne vorherige Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

 

5.   Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

 

6. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung oder Ausschluss der Leistungspflicht des Lieferers bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Nr. VII. Dies gilt unabhängig davon, ob der Besteller vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

7.    Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.

 

  1. Leistungsort, Gefahrübergang

 

1.   Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ab Werk D-83355 Grabenstätt (EXW Incoterms 2020). Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer vereinbarungsgemäß noch weitere Leistungen wie z.B. den Transport übernommen hat. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe des Liefergegenstands an die Transportperson auf den Besteller über.

 

2.  Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Übergabe infolge von Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

3.  Erfolgt der Versand durch ein Transportunternehmen, hat der Besteller etwaige Beanstandungen (Verlust oder Beschädigung des Liefergegenstands oder Überschreitung der Lieferfrist) innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Fristen in Textform unmittelbar gegenüber der Transportperson – mit Abschrift an den Lieferer – anzuzeigen (§ 438 HGB: Verlust oder Beschädigung: Anzeige bei Ablieferung. Falls diese äußerlich nicht erkennbar waren: Anzeige innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung. Überschreitung der Lieferfrist: Anzeige innerhalb von einundzwanzig Tagen nach Ablieferung).

 

4. Soweit im Einzelfall der Lieferer den Transport übernimmt und Versandweg und -mittel nicht mit dem Besteller vereinbart sind, wählt der Lieferer diese aus.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

 

1.  Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand (= Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und, falls der Besteller Kaufmann ist, aller sonstigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer, insbesondere auch aus einem anerkannten Kontokorrentsaldo, vor.

 

2.  Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Besteller ist insbesondere verpflichtet, sie gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

 

3.  Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen.

 

4.    Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages der Forderung(en) des Lieferers (inkl. Umsatzsteuer) alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware vor oder nach Verarbeitung/Umbildung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die abgetretenen Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder mangels Masse abgelehnt wird. In diesen Fällen kann der Lieferer verlangen, dass ihm der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitteilt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen übergibt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

 

5.    Die Verarbeitung/Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen, ohne dass ihm hieraus Verpflichtungen erwachsen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen/vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verbindung/Vermischung in einer Weise, dass das Eigentum des Lieferers erlischt, so überträgt der Besteller dem Lieferer einen Anteil an seinem Eigentum oder Miteigentum, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

 

6.    Bei Zahlungsverzug des Bestellers kann der Lieferer gem. § 323 BGB vom Vertrag zurücktreten und die Rückgabe der Liefergegenstände verlangen. Gleiches gilt, wenn

-      der Besteller trotz Abmahnung gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen verstößt, oder

-      eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers eintritt, insbes. Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt wird, oder

-      der Besteller mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zur Schuldenbereinigung versucht, oder

-      ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers abgewiesen oder das Insolvenzverfahren aufgehoben oder eingestellt wird.

 

       Der Besteller kann kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, sein Gegenanspruch beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Die entstehenden Kosten, insbesondere des Rücktransports, trägt der Besteller. Verlangt der Lieferer die Herausgabe der Ware, gilt dies im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

 

7.    Wird die Ware in einen Staat geliefert oder vom Besteller verbracht, in dem ein Eigentumsvorbehalt nach den vorstehenden Bestimmungen nicht anerkannt wird oder nicht die gleichen Sicherungswirkungen hat, ist der Besteller verpflichtet, auf seine Kosten alle ihm obliegenden Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die zur Bestellung eines vergleichbaren Sicherungsrechts erforderlich sind.

 

  1. Rechte und Ansprüche bei Mängeln (Mängelansprüche)

 

1.    Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist (§ 377 HGB). Mängel sind schriftlich zu rügen.

 

2.    Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der aufgetretene Mangel bedingt ist durch einen der folgenden Umstände, sofern dieser nicht vom Lieferer zu vertreten ist:

-      unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, durch den Kunden oder Dritte,

-      unsachgemäße Reparaturen oder eigenmächtige Eingriffe oder Veränderungen durch den Kunden oder Dritte,

-      chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,

-      natürliche Abnutzung.

 

3.    Soweit bei Gefahrübergang ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist der Lieferer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder der Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) berechtigt, jedoch nicht verpflichtet. Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise noch nicht bezahlt, kann der Lieferer die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Besteller einen ‑ unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mangels angemessenen ‑ Teil des Kaufpreises entrichtet.

 

4.    Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Lieferer, soweit sie nicht dadurch erhöht wurden, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort verbracht wurde, als es seinem bestimmungsgemäßen, vertraglich vorausgesetzten Gebrauch entspricht.

 

5.    Der Besteller ist nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Lieferer eine Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus sonstigen Gründen ernsthaft und endgültig verweigert, die vom Lieferer gewählte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist, oder der Besteller dem Lieferer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

 

6.    Die Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag und - nach Maßgabe der Nr. VII - Schadenersatz sind ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist, insbesondere die Eignung des Liefergegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte oder bei Gegenständen der gleichen Art übliche Verwendung nicht oder nur unerheblich eingeschränkt ist. In diesem Fall steht dem Besteller das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht zur Minderung ist im Übrigen -vorbehaltlich Nr. VI. 5. - ausgeschlossen.

 

7.    Schadenersatz statt der Leistung kann der Besteller unter den in vorstehender Nr. VI.5. genannten Voraussetzungen verlangen, es gelten jedoch die Einschränkungen aus Nr. VII.

 

8.    Mängelansprüche des Bestellers gegen den Lieferer verjähren in einem Jahr nach Ablieferung des Liefergegenstandes. Für Mängelansprüche bei einem Liefergegenstand, der entsprechend seiner üblichen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, sowie für die in Nr. VII.2. bis VII.5. genannten Ansprüche gilt abweichend von Satz 1 die gesetzliche Regelung.

 

9.    Für Schadenersatzansprüche gelten die Regelungen in Nr. VII.

 

10.  Jede weitere Haftung für Sach- oder Rechtsmängel ist ausgeschlossen, sofern der Lieferer diese nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

 

  1. Haftung, Haftungsbegrenzung

 

1.    Alle anderen, über die in diesen Bedingungen vereinbarten Ansprüche hinausgehenden Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Aufwendungsersatzansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, sonstiger Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung. Diese werden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen. Der Lieferer haftet insbesondere nicht für Folgeschäden, mittelbare Schäden, z. B. entgangenen Gewinn, oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

 

2.    Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers beruhen. Unberührt bleibt auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

3.    Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Lieferer beruhen, haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Bestimmungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen des Lieferers, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.

 

       Diese Begrenzung gilt auch für Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz statt der Leistung oder auf Aufwendungsersatz - auch in den Fällen der Nr. VI.5 in Verbindung mit Nr. VI.7 - die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Lieferer beruhen.

 

4.    Einer Pflichtverletzung des Lieferers steht eine Pflichtverletzung durch seine Angestellten, gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.

 

5.    Der Lieferer haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Besteller Schadenersatzansprüche wegen einer vom Lieferer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes geltend macht. Für Mangelfolgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, haftet der Lieferer in diesem Fall jedoch nur, soweit der Besteller durch die Garantie gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.

 

6.    Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen den Lieferer verjähren in zwei Jahren; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Bestellers verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in fünf Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Die Verjährung von Mängelansprüchen gem. Nr. VI.8 Satz 2 sowie die gesetzliche Verjährung der in Nr. VII.2 bis VII.5 genannten Ansprüche (auch soweit es sich dabei um Mängelansprüche handelt) bleiben unberührt.

 

7.    Vorstehende Haftungsausschlüsse und Haftungsbegrenzungen gelten auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

1.    Für diese Bedingungen und den Vertrag zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

 

2.    Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist D-83278 Traunstein, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Sitz des Bestellers Klage zu erheben oder sonstige gerichtliche Maßnahmen einzuleiten.



Kontakt

Josef Langbauer GmbH

Gewerbestraße 3

83355 Grabenstätt

 

Tel.     08661 / 220

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Arbeitszeiten

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Freitag 7:00 - 13:15

 

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